Neue Größenklassen und Erleichterungen der Buchführungspflicht

ImageGrößenklassen

Für die Inanspruchnahme von Erleichterungen bei Offenlegung, Prüfungspflicht und Rechnungslegung gelten die folgenden neuen Größenklassen.

alt (EUR) neu (EUR)
Bilanzsumme klein 4.015.000 4.840.000
Bilanzsumme mittelgroß 16.060.000 19.250.000

Umsatzerlöse klein
8.030.000 9.680.000
Umsatzerlöse mittelgroß 32.120.000 38.500.000

 

Die Schwellwerte für die Verpflichtung zur Konzernabschlusserstellung werden ebenfalls angehoben:

alt (EUR) neu (EUR)
Bilanzsumme addiert 19.272.000 21.000.000
Bilanzsumme konsolidiert 16.060.000 19.250.000

Umsatzerlöse addiert
38.544.000 42.000.000
Umsatzerlöse konsolidiert 32.120.000 38.500.000

 

Diese Änderungen sollen für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2007 beginnen.

Wichtig: Kapitalmaktorientierte Unternehmen nach dem vorgesehenen §264d HGB-E (Definition: hier)gelten stets als große Kapitalgesellschaften im Sinne dieser Vorschrift.

 

Zur Buchführungspflicht

Die Einzelkaufleute können auf die Führung von Büchern und die Erstellung von Inventaren verzichten ("brauchen die §§238 bis 241 HGB nicht anzuwenden"), wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen nicht mehr als EUR 500.000 Umsatzerlöse und 50.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen. Bei Neugründungen tritt die Erleichterung ein, wenn am ersten Abschlussstichtag nach Gründung diese Bedingung erfüllt ist.

Anmerkung 1: Der Bundesrat regt im laufenden Gesetzgebungsverfahren (siehe hier) eine ergänzende Aufnahme von Personenhandelsgesellschaften an; insofern können sich im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen in der Anwendbarkeit ergeben.

Anmerkung 2: Der Bundesrat regt im laufenden Gesetzgebungsverfahren (siehe hier) ebenfalls an, die Buchführungspflicht vollständig an die im § 141 AO genannten Grenzwerte zu knüpfen, um eine Vereinfachung zu erreichen. Die sich daraus ergebende Änderung dürfte in der Praxis marginal sein.