Für kapitalmarktorientierte Unternehmen sollen erweiterte Vorschriften zum internen Kontrollsystem (IKS) und der Corporate Governance zur Anwendung kommen. Da diese Anforderungen ursprünglich in den relevanten EU-Richtlinien manifestiert sind, ist im Gesetzgebungsprozeß nicht mit wesentlichen Änderungen des vorliegenden Entwurfs zu rechnen. Unter anderem bedeutet dies:
Die Berichterstattung im Lagebericht ist - auch der Gesetzesbegründung zufolge - nicht gleichbedeutend mit einem Zwang, ein wirksames IKS bzw. Risikomanagement-System einzurichten. Allerdings sind hier folgende Aspekte zu beleuchten:
Der Aufsichtsrat ist dem Gestzentwurf zufolge zuständig für die Wirksamkeit des IKS, des Risikomanagementsystems und der internen Revision (soweit vorhanden) insgesamt. Diese Verantwortung ist nicht auf den Rechnungslegungsprozess beschränkt .Um seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen und der nunmehr explizit im Gestetz formulierten Verantwortung (die auch früher schon bestand) Rechnung zu tragen, wird sich ein Aufsichtsrat geeigneter Instrumente bedienen müssen, um die geforderte Aufsicht auszuüben. Hierfür kommen unterschiedliche Ansätze in Frage, wie beispielsweise eine externe Prüfung oder auch eine entsprechende Berichterstattung der internen Revision. Abschließend ist der Abschlussprüfer (§ 171 Abs. 1 Satz 2 AktG-E) verpflichtet, dem Aufsichtsrat bzw. dem Prüfungsausschuss über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, "insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des internen Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess" zu berichten. Die Wirksamkeit der genannten Maßnahmen wird aber weder eine interne Revision noch ein externer Prüfer beurteilen können, wenn diese nicht in ausreichendem Maß dokumentiert sind. Um die Beurteilung der Wirksamkeit in der Praxis möglichst objektivierbar zu halten, wird ein Unternehmen darüber hinaus Standards bei der Implementierung anwenden müssen, an denen sich auch die Beurteilung der Maßnahmen orientiert. Das "Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission" (COSO) hat hier Pionierarbeit geleistet und den de-facto Standard für interne Kontrollsysteme gesetzt. Praxishinweis: Die obigen Ausführungen zeigen, dass betroffene (kapitalmarktorientierte) Unternehmen praktisch kaum Alternativen haben, ein internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten, das einem anerkannten Standard genügt, im Unternehmen durchgängig implementiert und dokumentiert ist und dessen Wirksamkeit nachgewiesen wurde.
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