Verhandlung im Bundesrat sowie Gegenäußerung der Bundesregierung

PictureDer Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2008 über den Regierungsentwurf des BilMoG verhandelt und dabei umfassend Stellung genommen. Die aktuelle Stellungnahme (Drucksache 344/08) findet sich hier. Zwischenzeitlich hat die Bundesregierung hierzu eine Gegenäußerung abgegeben, die in den folgenden Abschnitten reflektiert wird.

Die 20 diskutierten Einzelpunkte können aktuell wie folgt zusammengefaßt werden:

  1. Erweiterung der Befreiung von der Buchführungspflicht auf Personenhandelsgesellschaften (§ 241a Abs. 1, Satz 1, Abs. 2 HGB) - Diesem Vorschlag schließt sich die Bundesregierung nicht an.
  2. Angleichung von Schwellwerten für die Buchführungspflicht (§241a HGB) an die Abgabenordnung (§ 141 AO) - Die Bundesregierung wird prüfen, ob und wie sich das Anliegen des Bundesrats umsetzen läßt.
  3. Sprachliche Klarstellung (§ 241a Abs. 1 Satz 2 HGB)- Die Bundesregierung wird prüfen, ob und wie sich das Anliegen des Bundesrats umsetzen läßt.
  4. Schließung einer Regelungslücke (§ 246 Abs. Satz 2 HGB) und systematische Angleichung der wirtschaftlichen Zurechnung an das Steuerrecht - Die Bundesregierung wird prüfen, ob und wie sich das Anliegen des Bundesrats umsetzen läßt.
  5. Prüfung, inwieweit eine ausschließlich außerplanmäßige Abschreibung von entgeltlich erworbenen Geschäfts- und Firmenwerten möglich ist (§ 246 Abs. 1, Satz 4 HGB und § 253 Abs. 3 HGB) - Diesem Vorschlag schließt sich die Bundesregierung nicht an. Weitere Bewertungsspielräume sollen nicht gewährt werden.
  6. Prüfung, ob die Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB) mit dem Zeitwert auf Kredit- und Finanzinstitute beschränkt werden kann. U.A. werden das Auseinanderfallen von Steuer- und Handelsbilanz sowie die Bewertungsproblematik angeführt - Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrats prüfen.
  7. Prüfung, inwieweit die Abzinsung von Rückstellungen zum Stichtagszins statt zum durchschnittlichen Marktzins erfolgen kann. Es wird Effizienz und Übereinstimmung mit IFRS angeführt (§ 253 Abs. 2 HGB) - Diesem Vorschlag schließt sich die Bundesregierung nicht an.
  8. Prüfung der vorgesehenen Regelung (§§ 253, 254 HGB) zur Bildung von Bewertungseinheiten - Die Bundesregierung wird prüfen, ob und wie sich das Anliegen des Bundesrats umsetzen läßt. Die vorgesehene Fassung des § 254 HGB wird jedoch mit der bisherigen Praxis begründet und damit u.U. die Antwort als Tendenzaussage gewertet werden.
  9. Einrichtung eines Aktivierungswahlrechts für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens anstelle der im Regierungsentwurf vorgesehenen Aktiverungspflicht (§ 255 Abs. 2a Satz1 HGB). Wesentliche Argumentation: Aufwand bei Aufzeichnung und Nachweis - Die Bundesregierung wird prüfen, ob und wie sich das Anliegen des Bundesrats umsetzen läßt-allerdings wird bereits durch Vergleich mit internationalen Standards eine Tendenzaussage zur Aktivierungspflicht getroffen.
  10. Keine generelle Aktivierungspflicht für latente Steuern, sondern Wahlrecht (§ 274 Abs. 1 HGB). Verminderung des Ermittlungs- und Dokumentationsaufwands sowie Prognoseunsicherheiten und Gleichbehandlung von mittelgroßen, großen und kleinen Kapitalgesellschaften hinsichtlich dieses Punkts - Diesem Vorschlag schließt sich die Bundesregierung nicht an. Weitere Bilanzierungswahlrechte sollen nicht gewährt werden. Befreiungen für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind durch die EU Richtlinie nicht gedeckt.
  11. Prüfung, inwieweit die Ausdehnung der Offenlegungspflichten (§ 285 HGB) im Einzelabschluss für konsolidierungspflichtige Unternehmen unterbleiben sollte-insbesondere im Hinblick auf außerbilanzielle Geschäfte und Anteile an Spezialfonds - Diesem Vorschlag schließt sich die Bundesregierung nicht an. Die EU-Richtlinien erlauben keine weitere Einschränkung der Offenlegungspflichten zu außerbilanziellen Geschäften.
  12. Befreiung großer, konzernunabhängiger Kapitalgesellschaften von der Anhangsangabe (§ 285 Satz 1 Nr. 17 HGB) zu den Honoraren des Abschlussprüfers - Die Bundesregierung sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen des Bundesrates zu entsprechen.
  13. Beibehaltung des § 340h HGB, um den aus der Streichung resultierenden Aufwand für Banken zu vermeiden (Fremdwährungsgeschäfte) - Die Bundesregierung wird prüfen, ob und wie sich das Anliegen des Bundesrats umsetzen läßt.
  14. Klärung der Regelungshierarchie zwischen Bund und Ländern im Hinblick auf Sparkassen und landesrechtliche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute (§ 340k Abs. 5 HGB) - Die Bundesregierung wird prüfen, wie sich das Anliegen des Bundesrats umsetzen läßt. Das Anliegen erscheint sinnvoll.
  15. wie oben zu Versicherungsunternehmen (§341k Abs. 4 HGB) - Die Bundesregierung wird prüfen, wie sich das Anliegen des Bundesrats umsetzen läßt. Das Anliegen erscheint sinnvoll.
  16. Praxisgerechte Gestaltung der Übergangsvorschriften insbesondere im Hinblick auf die erstmalige Anwendung (Art. 66 EGHGB) - Die praxisgerechte Ausgetaltung der Übergangsvorschriften ist ein Kernanliegen der Bundesregierung.
  17. Konkretere Gestaltung der Regelung des § 5 Abs. 1 EStG (Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit unter bestimmten Voraussetzungen), da die vorgesehenen Regelungen umfangreiche Zweifelsfragen offen lassen und konzeptionell in Frage gestellt werden - Die Bundesregierung wird prüfen, ob und wie sich das Anliegen des Bundesrats umsetzen läßt.
  18. Konkretisierung der Regelungen (§ 5 Abs. 1b EStG, §52 Abs 12e EStG) zur Bilanzierung schwebender Geschäfte (Finanzinstrumente) - Die Bundesregierung wird prüfen, ob und wie sich das Anliegen des Bundesrats umsetzen läßt.
  19. Prüfung, ob für Besteuerungszwecke (§ 6a EStG) ein steueraufkommensneutrales Verfahren zur Bewertung von Pensionsrückstellungen in Anlehnung an die Regelungen des BilMoG gefunden werden kann, um bürokratischen Aufwand zu vermeiden - Diesem Vorschlag schließt sich die Bundesregierung nicht an.
  20. Einbeziehung von Prüfstellen der Sparkassen- und Giroverbände sowie der genossenschaftlichen Prüfungsverbände in die Registrierungspflicht der Wirtschaftsprüfer mit Registrierung bei der Wirtschaftsprüferkammer (Änderung der WPO) - Die Bundesregierung wird prüfen, ob und wie sich das Anliegen des Bundesrats umsetzen läßt.

Die Stellungnahmen der Bundesregierung zu den Anliegen des Bundesrats verdeutlichen, dass das BilMoG eine Reduzierung der Wahlrechte, Vergleichbarkeit der Abschlüsse und Annäherung an internationale Standards umsetzen wird.

Zusammenfassung und Kommentierung

Mit dieser Stellungnahme ist zu erwarten, dass das BilMoG zu folgenden Punkten den Leitlinien des Regierungsentwurfs folgen wird, also im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht verändert wird:

  • Befreiung von Personenhandelsgesellschaften von der Buchführungspflicht (Nr. 1)
  • Beschränkung der Abschreibungsmöglichkeiten für entgeltlich erworbene Geschäfts- und Firmenwerte auf außerplanmäßige Abschreibung (Nr. 5)
  • Abzinsung von Rückstellungen zum Stichtags- statt zum durchschnittlichen Marktzinssatz (Nr. 7)
  • Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (Nr. 10)
  • Begrenzung der Offenlegungspflichten (Nr. 11, Nr. 12)
  • Nutzung der Bewertung von Pensionsverpflichtungen gemäß BilMoG auch für Besteuerungszwecke (Nr. 19)

Darüber hinaus kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die nicht durch den Bundesrat kommentierten Abschnitte des BilMoG ohne wesentliche Veränderungen verabschiedet werden.

Unsicherheiten bestehen demgegenüber noch bei den zu prüfenden Punkten, wenngleich bei einigen durch die Ausführungen in der Stellungnahme bereits eine Tendenzaussage getroffen wurde.

  • Angleichung von Schwellwerten für die Buchführungspflicht (Nr. 2)
  • Sprachliche Klarstellung (Nr. 3)
  • Schließung einer Regelungslücke (§ 246 Abs. Satz 2 HGB) und
    systematische Angleichung der wirtschaftlichen Zurechnung an das
    Steuerrecht (Nr. 4)
  • Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten (Nr. 6)
  • Prüfung der vorgesehenen Regelung (§§ 253, 254 HGB) zur Bildung von Bewertungseinheiten (Nr.8)
  • Einrichtung eines Aktivierungswahlrechts für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Nr. 9)
  • Beibehaltung des § 340h HGB (Nr. 13)
  • Klärung der Regelungshierarchie zwischen Bund und Ländern zu landesrechtlichen Kreditinstituten und Sparkassen sowie Versicherungen (Nr. 14, Nr. 15)
  • Gestaltung der Übergangsvorschriften (Nr. 16)
  • Konkretere Gestaltung der Regelung des § 5 Abs. 1 EStG zur Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit (Nr. 17)
  • Konkretisierung der Regelungen zur Bilanzierung schwebender Geschäfte, insbes. Finanzinstrumente (Nr. 18)
  • Einbeziehung von Prüfstellen der Sparkassen- und Giroverbände sowie der genossenschaftlichen Prüfungsverbände in die Registrierungspflicht der
    Wirtschaftsprüfer (Nr. 20)

 

Praxishinweise

Die vorgesehenen Regelungen des BilMoG erfordern von den Unternehmen zum Teil eine mehr oder weniger aufwendige organisatorische und technische Vorbereitung. Eine Reihe der vorgesehenen Änderungen sind sicher kurzfristig realisierbar, oder können mit vertretbarem Aufwand zum Bilanzstichtag vorgenommen werden. Einzelne Regelungen sind ohnehin nur für den Bilanzstichtag von Relevanz (wie beispielsweise die Bewertung von Pensionsverpflichtungen oder Rückstellungen).

Als Beispiele für durchaus aufwendige Vorbereitungsmaßnahmen seitens der Unternehmen sind zu nennen:

Die Aktivierung von selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen. Bei deren Einführung werden Unternehmen, die noch nicht über entsprechende Strukturen verfügen, Maßnahmen zur Aufzeichnung und dem Nachweis der zu aktivierenden Kosten bis zum Anfang des ersten relevanten Geschäftsjahres einrichten müssen (vgl. auch Nr. 16). Der aktuelle Regierungsentwurf sieht hierfür derzeit vor, Herstellungsvorgänge einzubeziehen, die nach dem 31.12.2008 beginnen. Ohne entsprechende Vorbereitung können die Unternehmen den entsprechenden Jahresabschluss nicht sachrichtig erstellen, weil es an der erforderlichen Informationsaufzeichnung ggf. fehlt.

Auch die Bildung von Bewertungseinheiten kann die Einrichtung entsprechender technischer/organisatorischer Maßnahmen bereits zu Anfang des Geschäftsjahres erfordern.

Wenn man davon ausgeht, dass die durch den Bundestag nicht kommentierten Regelungen den Gesetzgebungsprozess unverändert passieren, ist auch davon auszugehen, dass die im BilMoG dargelegten Anforderungen an die Corporate Governance, namentlich

Unternehmensaufsicht,
Risikomanagement und
interne Kontrollen.

durch die Unternehmen zu erfüllen sind. Auch wenn das Gesetz beispielsweise an die Ausgestaltung der internen Kontrollen keine expliziten Anforderungen definiert, so ist doch davon auszugehen, dass in der Praxis für viele Unternehmen hier erheblicher Handlungsbedarf für die Konzeption, Dokumentation und Implementierung sowie ggf. Wirksamkeitsprüfung der Maßnahmen besteht.

Unternehmen müssen den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens verfolgen und sich laufend informieren, um frühzeitig Handlungsbedarf erkennen zu können. Hierfür sollte ein verantwortlicher Projektleiter benannt werden, der hierfür verantwortlich ist.

Hinsichtlich der anzuratenden Vorgehensweise verweisen wir auf den gesonderten Beitrag zu diesem Thema.