BilMoG Bilanzierungsfragen

Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände

Im Rahmen der Annäherung des HGB soll nunmehr das Aktivierungsverbot für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens durch eine Aktivierungspflicht ersetzt werden (§ 255 Abs 2a HBG-E). Auch wenn durch den Bundesrat die Einführung eines Wahlrechts vorgeschlagen wird, so könnte die Gegendarstellung der Bundesregierung in diesem Punkt darauf schließen lassen, dass keine weiteren Wahlrechte geschaffen werden sollen und insofern in der Umsetzung mit einer Aktivierungspflicht zu rechnen wäre.

Dabei sind die bei der "Entwicklung eines immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens anfallenden Herstellungskosten ... zu aktivieren.

Vorgehensweise bei der Implementierung der gesetzlichen Anforderungen

ImageDas BilMoG erfordert von den betroffenen Unternehmen die Implementierung teilweise umfangreicher technischer und organisatorischer Maßnahmen.

Die Vorgehensweise bei der Implementierung muss priorisiert werden - die unterschiedlichen Regelungsbereiche ermöglichen eine zeitliche Abfolge der Implementierung. Hierbei müssen Teile der Anforderungen durch das BilMoG bereits am Anfang des ersten betroffenen Geschäftsjahres umgesetzt sein, während andere Aspekte erst zum Bilanzstichtag relevant werden.

Neue Größenklassen und Erleichterungen der Buchführungspflicht

ImageGrößenklassen

Für die Inanspruchnahme von Erleichterungen bei Offenlegung, Prüfungspflicht und Rechnungslegung gelten die folgenden neuen Größenklassen.

alt (EUR) neu (EUR)
Bilanzsumme klein 4.015.000 4.840.000
Bilanzsumme mittelgroß 16.060.000 19.250.000

Umsatzerlöse klein
8.030.000 9.680.000
Umsatzerlöse mittelgroß 32.120.000 38.500.000
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