Im Rahmen der Annäherung des HGB soll nunmehr das Aktivierungsverbot für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens durch eine Aktivierungspflicht ersetzt werden (§ 255 Abs 2a HBG-E). Auch wenn durch den Bundesrat die Einführung eines Wahlrechts vorgeschlagen wird, so könnte die Gegendarstellung der Bundesregierung in diesem Punkt darauf schließen lassen, dass keine weiteren Wahlrechte geschaffen werden sollen und insofern in der Umsetzung mit einer Aktivierungspflicht zu rechnen wäre.
Dabei sind die bei der "Entwicklung eines immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens anfallenden Herstellungskosten ... zu aktivieren.