IKS, Risk Management, Corporate Governance
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eine Erklärung über die Unternehmenführung in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts abgeben.
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Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264d HGB-E (siehe hier) müssen gemäß § 324 HGB-E künftig einen Prüfungsausschuss einrichten, falls sie nicht über einen Aufsichts- oder Verwaltungsrat verfügen, der die Voraussetzungen des neuen § 100 Abs. 5 AktG-E erfüllt. Die Anforderung des § 100 Abs. 5 AktG-E fordert, dass mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügen muss. Mindestens ein Mitglied des einzurichtenden Prüfungsausschusses muss diese Voraussetzung erfüllen.
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Die Vorgehensweise bei der Implementierung muss priorisiert werden - die unterschiedlichen Regelungsbereiche ermöglichen eine zeitliche Abfolge der Implementierung. Hierbei müssen Teile der Anforderungen durch das BilMoG bereits am Anfang des ersten betroffenen Geschäftsjahres umgesetzt sein, während andere Aspekte erst zum Bilanzstichtag relevant werden.
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Für kapitalmarktorientierte Unternehmen sollen erweiterte Vorschriften zum internen Kontrollsystem (IKS) und der Corporate Governance zur Anwendung kommen. Da diese Anforderungen ursprünglich in den relevanten EU-Richtlinien manifestiert sind, ist im Gesetzgebungsprozeß nicht mit wesentlichen Änderungen des vorliegenden Entwurfs zu rechnen. Unter anderem bedeutet dies:
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Einrichtung eines Prüfungsausschusses
Das BilMoG erfordert von den betroffenen Unternehmen die Implementierung teilweise umfangreicher technischer und organisatorischer Maßnahmen.