CSRD: Ein praxisorientierter Blick auf die anstehende Nachhaltigkeitsberichterstattung

CSRD: Ein praxisorientierter Blick auf die anstehende Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde erstmals 2014 für bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse durch die Non Financial Reporting Directive (NFRD) in der EU verpflichtend. 
Im Jahr 2017 folgte die Umsetzung dieser EU-Richtlinie in nationales Recht durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG)

Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird mit der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), welche im letzten Jahr in Kraft getreten ist, sowohl inhaltlich als auch bzgl. dem Anwendungsbereich erweitert.

Seit Anfang 2024 wurden bisher nach NFRS verpflichtete kapitalmarktorientierte Unternehmen, große Kreditinstitute und Versicherungen verpflichtet, die Berichterstattung gemäß CSRD als Bestandteil des Lageberichts zu veröffentlichen.
Diese Berichtspflicht wird in den kommenden Jahren schrittweise erweitert.
Bei Erfüllung gewisser Kriterien fallen ab 2025 große nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen unter CSRD.
Mit dem Berichtsjahr 2026 werden kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unter CSRD verpflichtet. 

Mit Hinblick auf die teils bereits bestehende und recht kurzfristig anstehende Verpflichtung zur Berichterstattung, ist auf die Dringlichkeit zur Auseinandersetzung mit internen ESG-Themen sowie der zugehörigen Berichterstattung hinzuweisen.

Dabei ist ebenso zu beachten, dass das Ignorieren der Berichtspflicht zu empfindlichen Strafen führen kann, hier ist insbesondere mit Bußgeldern zu rechnen.
Aktuell sind noch keine Beschlüsse über Sanktionen für die CSRD vorliegend. Es kann allerdings vermutet werden, dass sich die Sanktionen, zumindest bei kapitalmarktorientierten Unternehmen, im Bereich bis zu 5 Prozent des Jahresumsatzes oder 10 Millionen Euro (§§ 331334 HGB) bewegen können.

Um die Einhaltung von regulatorischen Pflichten zu gewährleisten, haben sich eine Reihe von Standards etabliert. Diese liefern Anhaltspunkte für die Berichterstattung und geben an, welche Informationen die betroffenen Unternehmen darlegen müssen.
Durch die EU-Kommission beauftragt, wurden durch die European Financial Reporting Advisory Group die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) entwickelt. Diese wurden als Lösung auf europaweiter Ebene im April 2024 final beschlossen.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll zukünftig genauso wie die Finanzberichterstattung durch Externe geprüft werden.

Die aufgeführten Anforderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Thema Nachhaltigkeit nicht bloß um ein Marketingkonzept handelt, sondern Compliance mit komplexen Rechtsrahmen auf Unternehmensebene erforderlich ist.

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Gerne unterstützen wir Sie bei der Aufnahme des Status Quo, einer Projektplanung sowie der Erstellung der entsprechenden Dokumente, Prozesse, IKS-Maßnahmen sowie der Ergänzung der bestehenden unternehmensinhärenten Abläufe in den betroffenen Unternehmensbereichen. 

Für Sachfragen, Anregungen und Projektanfragen kommen Sie gerne auf den Autor zu.

Maike Hassold

Consultant 
compliance-net GmbH
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Mobil: +49 176 457 608 96